Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Belastung der Kostenstellen mit den angefallenen Kosten und die Zuweisung der Erlöse hat grundsätzlich direkt zu erfolgen (Kostenstelleneinzelkosten/-erlöse).
(2)Absatz 2,Ist eine direkte verursachungsgerechte Zurechnung nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf indirekte Weise (Kostenstellengemeinkosten) im Wege von Hilfskostenstellen zu erfassen. Dementsprechend ist auch bei den Erlösen zu verfahren.
(3)Absatz 3,Die abrechnungstechnischen Hilfskostenstellen sind verursachungsgerecht, im Ausmaß ihrer Leistungsinanspruchnahme oder Nutzung, auf die inanspruchnehmenden Kostenstellen umzulegen. Der Umfang der Umlage der verbleibenden Hilfskostenstellen liegt im Ermessen der jeweiligen Universität.
Schlagworte
Kostenstellenerlös
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128216
Alte Dokumentnummer
N7199913627U