Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die laufende Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung hat durch die Buchhaltungen im Rahmen der von ihnen zu besorgenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Erfassung der Daten erfolgt grundsätzlich im Wege der Erlassung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, die an die Buchhaltungen weiterzuleiten sind. Wenn die erforderlichen Daten in diesem Rahmen nicht erfasst werden können, so sind sie gesondert festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128219
Alte Dokumentnummer
N7199913630U