Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung sind auszuwerten, wobei vor allem die Kostenstruktur, die erbrachten Leistungen, der erzielte Nutzen (Erlös) sowie die Entwicklung zu den Vorperioden zu untersuchen sind. Hierzu ist ein ergänzendes inneruniversitäres Berichtswesen in Form eines Kennzahlensystems, das unter anderem nach Möglichkeit die Zusammenhänge zwischen Leistungen und Kosten darstellt, sowie Zeit- und Organisationsvergleiche zulässt, aufzubauen.
(2)Absatz 2,Die festgelegten Gliederungen, Zuordnungen und Aufteilungsschlüssel sind schriftlich festzuhalten und als Verrechnungsunterlagen aufzubewahren.
Schlagworte
Kostenrechnung, Zeitvergleich
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128221
Alte Dokumentnummer
N7199913632U