Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Bewertung der Kosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Tagespreise oder Standardpreise in Schillingwährung (ab 1. Jänner 2002 in Euro) heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Bewertung der entgeltlichen Leistungen hat nach den erzielten Erlösen, die der nicht entgeltlichen Leistungen nach deren Kosten zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die innerbetrieblichen Leistungen sind nach den dafür üblichen Marktpreisen, mit den Kosten oder mit festgelegten Verrechnungssätzen zu bewerten.
(4)Absatz 4,Für gleichartige Güter und Leistungen sind gleichartige Bewertungssätze heranzuziehen.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128208
Alte Dokumentnummer
N7199913619U