Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Kostenartenrechnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kostenarten bauen auf den Aufwandskonten auf und sind zumindest in den folgenden Kostenartengruppen zusammenzufassen:
(2)Absatz 2,Bei Bedarf können weitere Kostenartengruppen eingerichtet werden, die aus einer Aufgliederung der in den §§ 6 bzw. 7 beschriebenen Kostenartengruppen hervorgehen.Bei Bedarf können weitere Kostenartengruppen eingerichtet werden, die aus einer Aufgliederung der in den Paragraphen 6, bzw. 7 beschriebenen Kostenartengruppen hervorgehen.
(3)Absatz 3,Aufwände, die in keiner Beziehung bzw. in keiner üblichen Beziehung zur Erstellung und Erbringung der Leistungen stehen oder infolge ihres außergewöhnlichen Charakters keinen direkten Zusammenhang dazu aufweisen, sind als neutrale Aufwände auszuscheiden.
(4)Absatz 4,Im Wege der zeitlichen Abgrenzung sind die Aufwände der entsprechenden Periode zuzurechnen bzw. periodengerecht aufzuteilen. So sind Aufwände, die zu einer kommenden bzw. abgelaufenen Abrechnungsperiode gehören, und Anzahlungen, Vorauszahlungen und Abrechnungen für frühere Perioden zeitlich abzugrenzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128209
Alte Dokumentnummer
N7199913620U