Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.07.1999 bis 28.02.2017 — BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.07.199928.02.2017 BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. II Nr. 255/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt

Kostenartenrechnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Kostenarten bauen auf den Aufwandskonten auf und sind zumindest in den folgenden Kostenartengruppen zusammenzufassen:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten;
    2. Ziffer 2
      Laufende Betriebskosten;
    3. Ziffer 3
      Kalkulatorische Kosten.
  2. Absatz 2,Bei Bedarf können weitere Kostenartengruppen eingerichtet werden, die aus einer Aufgliederung der in den Paragraphen 6, bzw. 7 beschriebenen Kostenartengruppen hervorgehen.
  3. Absatz 3,Aufwände, die in keiner Beziehung bzw. in keiner üblichen Beziehung zur Erstellung und Erbringung der Leistungen stehen oder infolge ihres außergewöhnlichen Charakters keinen direkten Zusammenhang dazu aufweisen, sind als neutrale Aufwände auszuscheiden.
  4. Absatz 4,Im Wege der zeitlichen Abgrenzung sind die Aufwände der entsprechenden Periode zuzurechnen bzw. periodengerecht aufzuteilen. So sind Aufwände, die zu einer kommenden bzw. abgelaufenen Abrechnungsperiode gehören, und Anzahlungen, Vorauszahlungen und Abrechnungen für frühere Perioden zeitlich abzugrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010135

Dokumentnummer

NOR12128209

Alte Dokumentnummer

N7199913620U