Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.07.1999 bis 28.02.2017 — BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 830.07.199928.02.2017 BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. II Nr. 255/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Kosten, denen in der laufenden Verrechnung keine Aufwände oder Aufwände in anderer Höhe gegenüber stehen, sind als kalkulatorische Kosten zu führen („Zusatzkosten“ bzw. „Anderskosten“).
  2. Absatz 2,An kalkulatorischen Kosten sind zumindest die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagegüter, die den Leistungszwecken dienen, und die kalkulatorischen Mieten für Gebäude, für die keine Miete anfällt oder deren Miete nicht von der Universität getragen wird, anzusetzen. Als Basis für die kalkulatorischen Abschreibungen dienen die Anschaffungswerte bzw. die Herstellungskosten und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Als Grundlage für die kalkulatorischen Mieten sind die durchschnittlichen ortsüblichen Mietensätze bzw. die Mietensätze der Bundesimmobiliengesellschaft heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010135

Dokumentnummer

NOR12128212

Alte Dokumentnummer

N7199913623U