Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 2. Für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von: Paragraph 2, Für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von:
2 100 S für Studierende, die im Sinne des § 4a Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;2 100 S für Studierende, die im Sinne des Paragraph 4 a, Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;
5 500 S für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind.
Dokumentnummer
NOR12128231
Alte Dokumentnummer
N7199913677U