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§ 3 UniAkkG

Fassungen
01.09.2000 bis 29.02.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.200029.02.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
§ 301.11.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 168/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Abkürzung

UniAkkG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wirkungen der Akkreditierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungseinrichtung berechtigt, sich als „Privatuniversität” zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität ...”. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts-Studiengesetz.
  2. Absatz 2,Die Lehrenden und Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an der Privatuniversität anzuwenden.
  4. Absatz 4,Studierende an Privatuniversitäten sind Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,.
  5. Absatz 5,Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.

Anmerkung

In Novelle BGBl. I Nr. 54/2000 lautet der erste Satz der Z 2: "In §
3 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge "und sind berechtigt,
diese zu führen".", richtig lautet die Wortfolge: "und die
Absolventen sind berechtigt, diese zu führen".

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Gesetzesnummer

10010142

Dokumentnummer

NOR40009447