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§ 3 UniAkkG

Fassungen
01.11.1999 bis 31.08.2000 — BGBl. I Nr. 168/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.200029.02.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
§ 301.11.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 168/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. I Nr. 168/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

UniAkkG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wirkungen der Akkreditierung

Paragraph 3, (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungseinrichtung berechtigt, sich als „Privatuniversität'' zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität ...''. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, geregelten akademischen Graden, zu verleihen und die Absolventen sind berechtigt, diese zu führen.

  1. Absatz 2,Die an der Privatuniversität abgelegten Prüfungen und verliehenen akademischen Grade haben die Wirkung ausländischer Prüfungen bzw. akademischer Grade im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes.
  2. Absatz 3,Die Lehrenden und Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  3. Absatz 4,Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an der Privatuniversität anzuwenden.
  4. Absatz 5,Studierende an Privatuniversitäten sind Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,.
  5. Absatz 6,Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.

Gesetzesnummer

10010142

Dokumentnummer

NOR12128243

Alte Dokumentnummer

N7199913808U