Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.11.1999
Außerkrafttretensdatum
29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Dauer der Akkreditierung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Akkreditierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamkeit des Akkreditierungsbescheides, wenn die Privatuniversität nicht rechtzeitig vorher auf ihren Antrag durch Bescheid für weitere fünf Jahre akkreditiert wurde. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2,Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren kann die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Akkreditierung ist auch während des Laufes der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 durch Bescheid zu widerrufen, wenn für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten eine der dem Akkreditierungsbescheid zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäß § 2 nicht mehr vorliegt oder kein Studienbetrieb im Sinne des § 2 Z 2 durchgeführt wird.Die Akkreditierung ist auch während des Laufes der Fristen gemäß Absatz eins und 2 durch Bescheid zu widerrufen, wenn für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten eine der dem Akkreditierungsbescheid zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht mehr vorliegt oder kein Studienbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
NOR12128246
Alte Dokumentnummer
N7199913811U