Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.11.1999
Außerkrafttretensdatum
29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Akkreditierungsrat unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Der Akkreditierungsrat ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die vom Akkreditierungsrat einzuholende Genehmigung der Entscheidung über einen Akkreditierungsantrag mit Bescheid zu verweigern, wenn die Entscheidung des Akkreditierungsrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Akkreditierungsrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers verweigert wird, vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(3)Absatz 3,Ein Bescheid des Akkreditierungsrates, der ohne ausdrückliche Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 5 Abs. 1 erlassen wird, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Ein Bescheid des Akkreditierungsrates, der ohne ausdrückliche Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erlassen wird, leidet im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
NOR12128247
Alte Dokumentnummer
N7199913812U