Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1101.01.200024.05.2018 BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesarchivgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Veröffentlichung von Werken

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,In Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der betroffenen natürlichen Personen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, diese haben ausdrücklich die Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Personen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist jedoch vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, zulässig, wenn an deren Veröffentlichung wegen der Stellung der betroffenen Person im öffentlichen Leben oder wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt nicht für Daten des höchstpersönlichen Lebensbereiches.
  3. Absatz 3,Die Medieninhaber (Verleger) sind verpflichtet, von veröffentlichten Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Bundes verfaßt wurden, kostenlos ein Belegexemplar dem betreffenden Archiv des Bundes abzuliefern.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10010143

Dokumentnummer

NOR40201811