Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesarchivgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 162/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Benutzungsordnungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jedes Archiv des Bundes hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im jeweiligen Archiv durch Anschlag zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2,Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut;
    2. Ziffer 2
      die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
    3. Ziffer 3
      die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut und die Haftung des Archivs gegenüber den Nutzern;
    4. Ziffer 4
      die Nutzung des Archivgutes durch die abgebende Stelle;
    5. Ziffer 5
      die Entgelte für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
    6. Ziffer 6
      die sonstigen Vertragsbedingungen für die Nutzung des Archivgutes.
  3. Absatz 3,Die Entgelte gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010143

Dokumentnummer

NOR12128277

alte Dokumentnummer

N7199914556O