Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 162/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Benutzungsordnungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jedes Archiv des Bundes hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im jeweiligen Archiv durch Anschlag zu veröffentlichen ist.
(2)Absatz 2,Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut;
die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut und die Haftung des Archivs gegenüber den Nutzern;
die Nutzung des Archivgutes durch die abgebende Stelle;
die Entgelte für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
die sonstigen Vertragsbedingungen für die Nutzung des Archivgutes.
(3)Absatz 3,Die Entgelte gemäß Abs. 2 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.Die Entgelte gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12128277
alte Dokumentnummer
N7199914556O