Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesarchivgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 162/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Nutzung des Archivgutes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Jedermann ist berechtigt, gemäß Paragraph 8, freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (Paragraph 10,) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Absatz 2, oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.
  4. Absatz 4,Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
    1. Ziffer eins
      das Archivgut dadurch gefährdet wird,
    2. Ziffer 2
      ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird,
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben des Archivs des Bundes in einem unvertretbaren Maße erschwert werden,
    4. Ziffer 4
      eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des betreffenden Archivgutes oder eine testamentarische Verfügung oder Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entgegenstehen,
    5. Ziffer 5
      der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder
    6. Ziffer 6
      das Archivgut wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist.
  5. Absatz 5,Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel durch persönliche Einsicht. Schriftliche Auskunft ist dann zu erteilen, wenn damit ein vertretbarer Arbeitsaufwand nicht überschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010143

Dokumentnummer

NOR12128276

alte Dokumentnummer

N7199914555O