Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 162/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Übernahme von sonstigem Archivgut
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Staatsarchiv kann Archivgut, das ihm nach diesem Gesetz nicht anzubieten ist, auf vertraglicher Grundlage oder durch letztwillige Verfügung für den Bund erwerben oder in Verwahrung nehmen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2)Absatz 2,Das gemäß Abs. 1 erworbene oder in Verwahrung genommene Archivgut unterliegt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Das gemäß Absatz eins, erworbene oder in Verwahrung genommene Archivgut unterliegt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12128280
alte Dokumentnummer
N7199914559O