Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 162/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Zuwendungen an das Österreichische Staatsarchiv
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Staatsarchiv kann für den Bund durch Schenkungen und letztwillige Verfügungen Vermögen erwerben. Für einen derartigen Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Staatsarchiv darf das Vermögen gemäß Abs. 1 für seine Zwecke verwenden, sofern keine andere Zweckwidmung vom Schenker oder Erblasser bestimmt worden ist.Das Österreichische Staatsarchiv darf das Vermögen gemäß Absatz eins, für seine Zwecke verwenden, sofern keine andere Zweckwidmung vom Schenker oder Erblasser bestimmt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12128281
Alte Dokumentnummer
N7199914560O