Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesarchivgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 162/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Zuständigkeit zur Archivierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Archivieren von Archivgut der Bundesdienststellen obliegt grundsätzlich dem Österreichischen Staatsarchiv.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende Archivgut eigene Archive führen:
    1. Ziffer eins
      die Parlamentsdirektion;
    2. Ziffer 2
      der Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberste Gerichtshof;
    3. Ziffer 3
      die Universitäten;
    4. Ziffer 4
      das Bundesdenkmalamt, die Österreichische Nationalbibliothek, die Bundesmuseen, die Österreichische Phonothek und Hofmusikkapelle;
    5. Ziffer 5
      das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
  3. Absatz 3,Die Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b bis Litera e, haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertrag auch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen, wenn die Wahrung der Rechte gemäß Paragraphen 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend Paragraph 10, festgelegt ist.
  4. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann, wenn es im Interesse einer fachgerechten Archivierung gelegen ist, durch Vertrag geeignete Einrichtungen zur Archivierung von Archivgut des Bundes heranziehen, das in Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial angefallen und nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Vereinbarung vom Österreichischen Staatsarchiv zu archivieren ist.
  5. Absatz 5,Das Österreichische Staatsarchiv hat auf Verlangen die Bundesdienststellen gemäß Absatz 2 und die Einrichtungen gemäß Absatz 3, in Fragen der Archivierung zu beraten.
  6. Absatz 6,Der Bundeskanzler ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister ermächtigt, Archivgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern anfällt, dem Archiv des jeweiligen Landes ins Eigentum zu übertragen,
    1. Ziffer eins
      soweit das Archivgut überwiegend von regionaler Bedeutung ist und
    2. Ziffer 2
      das Land dieser Übertragung ohne Anspruch auf Kostenersatz zustimmt und die Wahrung der Rechte gemäß Paragraphen 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend Paragraph 10, festgelegt ist.

Schlagworte

Eichwesen, Bildmaterial, Filmmaterial, Videomaterial

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010143

Dokumentnummer

NOR12128270

alte Dokumentnummer

N7199914549O