Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 162/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesarchivgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 162/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Archivregister

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Österreichische Staatsarchiv hat zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von Archivgut ein öffentliches Archivregister zu führen.
  2. Absatz 2,Das Register hat, soweit das Österreichische Staatsarchiv hiervon Kenntnis hat, insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in Österreich eingerichteten Archive samt Anschrift, gegliedert nach Bundes-, Landes-, Kommunal- und Privatarchiven;
    2. Ziffer 2
      eine allgemeine Übersicht über die in den Archiven gelagerten Unterlagen;
    3. Ziffer 3
      die Benützungsbedingungen der Archive.
  3. Absatz 3,Die Archive des Bundes sind verpflichtet, dem Österreichischen Staatsarchiv für die Einrichtung und Führung des Registers die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Österreichische Staatsarchiv hat mit den anderen Archiven die Zusammenarbeit zum Aufbau und zum Führen des Archivregisters zu suchen.
  4. Absatz 4,Jedermann kann unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen. Das Österreichische Staatsarchiv hat das Register über das Internet zur Einsicht anzubieten.

Schlagworte

Bundesarchiv, Landesarchiv, Kommunalarchiv

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010143

Dokumentnummer

NOR12128271

alte Dokumentnummer

N7199914550O