Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 162/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Archivregister
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Staatsarchiv hat zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von Archivgut ein öffentliches Archivregister zu führen.
(2)Absatz 2,Das Register hat, soweit das Österreichische Staatsarchiv hiervon Kenntnis hat, insbesondere zu enthalten:
die in Österreich eingerichteten Archive samt Anschrift, gegliedert nach Bundes-, Landes-, Kommunal- und Privatarchiven;
eine allgemeine Übersicht über die in den Archiven gelagerten Unterlagen;
die Benützungsbedingungen der Archive.
(3)Absatz 3,Die Archive des Bundes sind verpflichtet, dem Österreichischen Staatsarchiv für die Einrichtung und Führung des Registers die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Österreichische Staatsarchiv hat mit den anderen Archiven die Zusammenarbeit zum Aufbau und zum Führen des Archivregisters zu suchen.
(4)Absatz 4,Jedermann kann unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen. Das Österreichische Staatsarchiv hat das Register über das Internet zur Einsicht anzubieten.
Schlagworte
Bundesarchiv, Landesarchiv, Kommunalarchiv
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12128271
alte Dokumentnummer
N7199914550O