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§ 11 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1127.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Unterkommissionen

Paragraph 11, (1) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Beschlußfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche hat spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages zu konstituieren.
  2. Absatz 3,Jeder Unterkommission der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft einer Universität haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluß der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden. Die Zulassung als wahlwerbende Gruppe zur Wahl der Bundesvertretung der Studierenden allein berechtigt nicht zur Entsendung von Beobachterinnen und Beobachtern in die Unterkommissionen der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten.
  3. Absatz 4,Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission (Paragraphen 3 bis 5). Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.
  4. Absatz 5,Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission (Paragraph 4,) anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128420

Alte Dokumentnummer

N7199957364L