Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 12. (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:Paragraph 12, (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:
die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,
2. Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses,
Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (§ 16 Abs. 3) sowie gegebenenfalls Weiterleitung von Einsprüchen gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden an die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 4),Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Paragraph 16, Absatz 3,) sowie gegebenenfalls Weiterleitung von Einsprüchen gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden an die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (Paragraph 16, Absatz 4,),
die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
die Prüfung der Wahlvorschläge,
die Leitung der Wahlhandlung,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
die Entgegennahme der Stimmzettel und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
die Feststellung des Wahlergebnisses,
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 HSG 1998 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (§ 48 Abs. 3 bis 5),die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 43, HSG 1998 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (Paragraph 48, Absatz 3 bis 5),
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50 HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 50, HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
(3)Absatz 3,Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung gilt Abs. 2.Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung gilt Absatz 2,
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Dokumentnummer
NOR12128421
Alte Dokumentnummer
N7199957365L