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§ 12 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1227.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Wahlkommissionen

Paragraph 12, (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,
2. Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses,
  1. Ziffer 3
    Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Paragraph 16, Absatz 3,) sowie gegebenenfalls Weiterleitung von Einsprüchen gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden an die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (Paragraph 16, Absatz 4,),
  2. Ziffer 4
    die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
  3. Ziffer 5
    die Prüfung der Wahlvorschläge,
  4. Ziffer 6
    die Leitung der Wahlhandlung,
  5. Ziffer 7
    die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
  6. Ziffer 8
    die Entgegennahme der Stimmzettel und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
  7. Ziffer 9
    die Feststellung des Wahlergebnisses,
  8. Ziffer 10
    die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,
  9. Ziffer 11
    die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
  10. Ziffer 12
    die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
  11. Ziffer 13
    die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 43, HSG 1998 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (Paragraph 48, Absatz 3 bis 5),
  12. Ziffer 14
    die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 50, HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.
  1. Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
  2. Absatz 3,Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung gilt Absatz 2,

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128421

Alte Dokumentnummer

N7199957365L