Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Verlautbarung der Wahltage
§ 13. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage diese und die sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren zu verlautbaren.Paragraph 13, (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage diese und die sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12128422
Alte Dokumentnummer
N7199957366L