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§ 22 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2227.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Unterstützungserklärungen

Paragraph 22, (1) Jeder Wahlvorschlag muß mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen:

  1. Ziffer eins
    Organe bis 1 000 Wahlberechtigte müssen von 10,
  2. Ziffer 2
    Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
  3. Ziffer 3
    Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
  4. Ziffer 4
    Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
  5. Ziffer 5
    Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
  6. Ziffer 6
    Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
  1. Absatz 2,Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Name, die Matrikelnummer, die Anschrift und die Studienrichtung der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist eine Bestätigung der Fortsetzung des Studiums der oder des Unterstützenden im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
  2. Absatz 3,Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für ein Organ nur dann unterfertigen, wenn sie oder er für das betreffende Organ wahlberechtigt ist.
  3. Absatz 4,Absatz 3, widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      die Person für das Organ, auf das sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf Wahlvorschlägen für Organe, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 5,Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, daß sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128431

Alte Dokumentnummer

N7199957375L