Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 26. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 25) sind ungültig.Paragraph 26, (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (Paragraph 25,) sind ungültig.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamtes bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann von der Wahlkommission der Aufgabeschein angefordert werden. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um 12 Uhr aufgegeben.
Dokumentnummer
NOR12128435
Alte Dokumentnummer
N7199957379L