Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Ausübung des Wahlrechts
§ 33. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist.Paragraph 33, (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist.
(2)Absatz 2,Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Universitäten (Fakultäten) gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission (Unterkommission) ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen (Unterkommissionen) auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt folgendes:
das Wahlrecht für die Bundesvertretung der Studierenden ist anläßlich der Wahlhandlung bei der gemäß § 14 festgelegten Wahlkommission auszuüben;das Wahlrecht für die Bundesvertretung der Studierenden ist anläßlich der Wahlhandlung bei der gemäß Paragraph 14, festgelegten Wahlkommission auszuüben;
das Wahlrecht für die Universitätsvertretung der Studierenden ist anläßlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission) an der betreffenden Universität auszuüben;
das Wahlrecht für die Fakultätsvertretung ist anläßlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission), deren Wirkungsbereich die betreffende Fakultätsvertretung umfaßt, auszuüben.
(3)Absatz 3,Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 35 Abs. 7 HSG 1998 zuständig ist.Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 7, HSG 1998 zuständig ist.
(4)Absatz 4,Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst wählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(5)Absatz 5,Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6)Absatz 6,Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12128442
Alte Dokumentnummer
N7199957386L