Rechtstracker.at

§ 33 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3327.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 33, (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist.

  1. Absatz 2,Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Universitäten (Fakultäten) gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission (Unterkommission) ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen (Unterkommissionen) auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      das Wahlrecht für die Bundesvertretung der Studierenden ist anläßlich der Wahlhandlung bei der gemäß Paragraph 14, festgelegten Wahlkommission auszuüben;
    2. Ziffer 2
      das Wahlrecht für die Universitätsvertretung der Studierenden ist anläßlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission) an der betreffenden Universität auszuüben;
    3. Ziffer 3
      das Wahlrecht für die Fakultätsvertretung ist anläßlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission), deren Wirkungsbereich die betreffende Fakultätsvertretung umfaßt, auszuüben.
  2. Absatz 3,Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 7, HSG 1998 zuständig ist.
  3. Absatz 4,Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst wählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  4. Absatz 5,Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  5. Absatz 6,Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128442

Alte Dokumentnummer

N7199957386L