Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 34. (1) Jede Wählerin und jeder Wähler hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende (§ 7 UniStEVO 1997) nachzuweisen.Paragraph 34, (1) Jede Wählerin und jeder Wähler hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende (Paragraph 7, UniStEVO 1997) nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß § 14 zu erfolgen.Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß Paragraph 14, zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12128443
Alte Dokumentnummer
N7199957387L