Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 42. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.Paragraph 42, (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission (Unterkommission) hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler;
im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Ziffer eins u, n, d, Ziffer 2, den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität und von dieser die Teilergebnisse für die Bundesvertretung der Studierenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft bekanntzugeben.Die nach Absatz 3, getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität und von dieser die Teilergebnisse für die Bundesvertretung der Studierenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12128451
Alte Dokumentnummer
N7199957395L