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§ 43 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4327.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Beurkundung des Wahlvorganges

Paragraph 43, (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.

  1. Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter;
    3. Ziffer 3
      die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. Ziffer 5
      die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission) über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 38,);
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission), die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels);
    7. Ziffer 7
      die Feststellungen der Wahlkommission (Unterkommission) nach Paragraph 42, Absatz 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission (Unterkommission) einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.
  2. Absatz 3,Der Niederschrift ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Verzeichnis der Wahlberechtigten;
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis;
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    5. Ziffer 5
      die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  3. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128452

Alte Dokumentnummer

N7199957396L