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§ 45 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4527.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

5. Abschnitt

Wahlergebnis

Feststellung des Wahlergebnisses

Paragraph 45, (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission versiegelt zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Universität hat die für die einzelnen Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für alle Organe der Hochschülerschaft an der Universität zu ermitteln. Hiefür ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2 bis 4 zu erstellen.
  2. Absatz 3,Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
  3. Absatz 4,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat die bei den Wahlkommissionen (Unterkommissionen) bei den Hochschülerschaften abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung der Studierenden zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für die Bundesvertretung der Studierenden zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschriften der Wahlkommissionen der Hochschülerschaften beizufügen ist, unter Anwendung des Paragraph 10, aufzunehmen. Diese bilden zusammen mit der Niederschrift gemäß Paragraph 46, Absatz 2, den Wahlakt der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.
  4. Absatz 5,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft und die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten haben die Wahlakten gemäß Absatz 4, in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128454

Alte Dokumentnummer

N7199957398L