Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
5. Abschnitt
Wahlergebnis
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 45. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission versiegelt zu übermitteln.Paragraph 45, (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission versiegelt zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Universität hat die für die einzelnen Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für alle Organe der Hochschülerschaft an der Universität zu ermitteln. Hiefür ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.Die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Universität hat die für die einzelnen Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für alle Organe der Hochschülerschaft an der Universität zu ermitteln. Hiefür ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2 bis 4 zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Abs. 2 und § 46 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
(4)Absatz 4,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat die bei den Wahlkommissionen (Unterkommissionen) bei den Hochschülerschaften abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung der Studierenden zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für die Bundesvertretung der Studierenden zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschriften der Wahlkommissionen der Hochschülerschaften beizufügen ist, unter Anwendung des § 10 aufzunehmen. Diese bilden zusammen mit der Niederschrift gemäß § 46 Abs. 2 den Wahlakt der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat die bei den Wahlkommissionen (Unterkommissionen) bei den Hochschülerschaften abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung der Studierenden zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für die Bundesvertretung der Studierenden zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschriften der Wahlkommissionen der Hochschülerschaften beizufügen ist, unter Anwendung des Paragraph 10, aufzunehmen. Diese bilden zusammen mit der Niederschrift gemäß Paragraph 46, Absatz 2, den Wahlakt der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.
(5)Absatz 5,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft und die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten haben die Wahlakten gemäß Abs. 4 in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft und die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten haben die Wahlakten gemäß Absatz 4, in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12128454
Alte Dokumentnummer
N7199957398L