Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 47. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für jedes Organ unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag in der in § 27 Abs. 3 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren.Paragraph 47, (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für jedes Organ unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag in der in Paragraph 27, Absatz 3, vorgeschriebenen Form zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Hiebei ist anzugeben:
das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten;
die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate;
die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienrichtungsvertretungen.
Dokumentnummer
NOR12128456
Alte Dokumentnummer
N7199957400L