Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten, Unternehmen und anderen Institutionen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten fördern im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Ausarbeitung gemeinsamer Projekte, welche in bestehende sowie in zukünftige internationale Programme einbezogen werden können, und die Einbindung von Wissenschaftern und Experten beider Seiten bei deren Verwirklichung.
Schlagworte
Forschungsinstitut
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR12128476
Alte Dokumentnummer
N7199957611L