Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2004 — BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.04.199931.03.2004 BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Formen:
    1. Ziffer eins
      Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
    2. Ziffer 2
      Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von der im Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission empfohlener Projekte;
    3. Ziffer 3
      Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte, Veranstaltungen und wissenschaftlicher Programme, allenfalls unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters, mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;
    4. Ziffer 4
      Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen nationalen Forschungsinstitutionen, Einrichtungen zur Forschungsförderung sowie internationalen Großforschungseinrichtungen, an denen die Vertragsstaaten beteiligt sind;
    5. Ziffer 5
      Aufrechterhaltung eines ständigen Dialoges über Wissenschafts- und Technologiepolitik sowie Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Konferenzen, Symposien und Arbeitstreffen;
    6. Ziffer 6
      andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertragsstaaten festgelegt werden.

Schlagworte





Wissenschaftspolitik

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

10010146

Dokumentnummer

NOR12128477

Alte Dokumentnummer

N7199957612L