Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Formen:
Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von der im Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission empfohlener Projekte;
Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte, Veranstaltungen und wissenschaftlicher Programme, allenfalls unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters, mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;
Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen nationalen Forschungsinstitutionen, Einrichtungen zur Forschungsförderung sowie internationalen Großforschungseinrichtungen, an denen die Vertragsstaaten beteiligt sind;
Aufrechterhaltung eines ständigen Dialoges über Wissenschafts- und Technologiepolitik sowie Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Konferenzen, Symposien und Arbeitstreffen;
andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertragsstaaten festgelegt werden.
Schlagworte
Wissenschaftspolitik
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR12128477
Alte Dokumentnummer
N7199957612L