Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens fördern die Vertragsstaaten den Abschluß und die Erfüllung gesonderter Vereinbarungen zwischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen, in denen das Thema, das Verfahren, die Finanzierungsbedingungen und sonstige Fragen der Zusammenarbeit festzulegen sind, wobei die Aufteilung der Kosten in der Regel nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erfolgt.
Schlagworte
Wissenschaftsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR12128478
Alte Dokumentnummer
N7199957613L