(1)Absatz eins,Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, daß sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden:
Artikel IV.8Artikel römisch vier.8
Artikel V.3Artikel römisch fünf.3
Artikel VI.3Artikel römisch sechs.3
Artikel VIII.2Artikel römisch acht.2
Artikel IX.3Artikel römisch neun.3
Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.