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Art. 11.8

Fassungen
ab 01.04.1999 — BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11.8 heute01.04.1999 BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 118

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch elf.8

  1. Absatz eins,Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangt.
  2. Absatz 2,Eine Änderung des Abschnitts römisch drei dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128560

Alte Dokumentnummer

N7199959461L