Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Anerkennung von Studienzeiten
Artikel V.1Artikel römisch fünf.1
Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluß eines Hochschulprogrammes führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Dokumentnummer
NOR12128537
Alte Dokumentnummer
N7199959438L