Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel V.2Artikel römisch fünf.2
Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel römisch fünf.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Dokumentnummer
NOR12128538
Alte Dokumentnummer
N7199959439L