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Art. 7

Fassungen
ab 01.04.1999 — BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.1999 BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Abschnitt römisch sieben
Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben

Artikel römisch sieben

Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können.

Schlagworte

Verfassungsvorschrift, Gesetzesvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128513

alte Dokumentnummer

N7199959166L