Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können.
Schlagworte
Verfassungsvorschrift, Gesetzesvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Dokumentnummer
NOR12128513
alte Dokumentnummer
N7199959166L