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Art. 8.1

Fassungen
ab 01.04.1999 — BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8.1 heute01.04.1999 BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 81

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Abschnitt römisch acht
Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen

Artikel römisch acht.1

Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung, um die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, rechtfertigt. Diese Informationen ergehen in folgender Form:

  1. Litera a
    im Fall von Vertragsparteien, die ein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Methoden und Ergebnisse dieser Bewertung sowie die Qualitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die Hochschulqualifikationen erteilt, und jede Art von Hochschulprogramm, das zu Hochschulqualifikationen führt;
  2. Litera b
    im Fall von Vertragsparteien, die kein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Anerkennung der verschiedenen Hochschulqualifikationen, die an den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen oder innerhalb der zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschulprogramme erworben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128545

Alte Dokumentnummer

N7199959446L