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§ 1 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Planung hochschulischer Einrichtungen

Paragraph eins, (1) Der Bund wird innerhalb von acht Jahren hochschulische Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschule für pädagogische Berufe'') schaffen. An diesen Hochschulen sollen auch Angebote für die Ausbildung zum Lehrer in der Erwachsenenbildung und in anderen pädagogischen Aufgabenbereichen eingerichtet werden, soweit dies nicht Aufgabe der Universitäten ist. Die erforderlichen organisations- und studienrechtlichen Regelungen an diesen hochschulischen Einrichtungen sind entsprechend den für Hochschulen oder Universitäten üblichen Standards auszuführen.

  1. Absatz 2,Das Zusammenwirken von Forschung und Lehre ist sicherzustellen. Die Studienabschlüsse an diesen hochschulischen Einrichtungen sind akademische Grade. Im Falle der Einführung eines dreigliedrigen Studiensystems an Universitäten ist darauf zu achten, dass die Studienabschlüsse mit diesem System kompatible akademische Grade sind.
  2. Absatz 3,Auf die besondere Situation der Kirchen und Religionsgesellschaften ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Die Beziehungen zur universitären Lehrerausbildung sind so zu gestalten, dass Synergien erzielt werden.
  4. Absatz 5,Die gesamte Neugestaltung wird unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und zumindest einer Kostenneutralität erfolgen.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128570

Alte Dokumentnummer

N7199959702L