Rechtstracker.at

§ 2 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Evaluierungs- und Planungskommission

Paragraph 2, (1) Zur Evaluierung der derzeitigen Pflichtschullehrerausbildung im Hinblick auf deren Weiterentwicklung und zur ehestmöglichen Erstellung eines Konzepts bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschulen für pädagogische Berufe'') wird beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Evaluierungs- und Planungskommission eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die Evaluierungs- und Planungskommission umfasst acht Mitglieder, von denen mindestens vier Frauen und mindestens vier durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein müssen.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Kommission werden bestellt:
    1. Ziffer eins
      vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder der Kommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen, die oder der insbesondere die Sitzungen zu leiten hat. Die Mitglieder der Kommission treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur administrativen Unterstützung der Tätigkeiten der oder des Vorsitzenden und der Arbeit der Kommission eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
  4. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat dem Nationalrat jährlich, basierend auf der Tätigkeit der Kommission, einen Bericht über die Fortschritte bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer vorzulegen.

Schlagworte

Evaluierungskommission

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128571

Alte Dokumentnummer

N7199959703L