Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
jährliche Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3;
Sammlung und Evaluierung der Anträge gemäß Ziffer 1;
Erstellung einer Liste förderungswürdiger Anträge auf Grund der Evaluierung gemäß Ziffer 2 in Absprache mit der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei;
Einholung der jeweils innerstaatlich erforderlichen Genehmigungen;
Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 5;
Entgegennahme der Berichte über durchgeführte Projekte.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12128742
Alte Dokumentnummer
N7199960265L