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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 118/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 118/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 1999,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 118/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien den Gemeinsamen Ausschuß für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, dessen Mitglieder von den Regierungen beider Vertragsparteien nominiert werden.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind:
    1. Ziffer eins
      Übersicht über die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
    2. Ziffer 2
      Festlegung neuer Bereiche der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
    3. Ziffer 3
      Erstellung des laufenden Arbeitsprogrammes gemäß diesem Abkommen;
    4. Ziffer 4
      Behandlung sonstiger Angelegenheiten, die sich auf dieses Abkommen beziehen.
  3. Absatz 3,Der Gemeinsame Ausschuß tritt abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR12128741

Alte Dokumentnummer

N7199960264L