Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 118/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 118/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 1999,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 118/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.
    1. Absatz 2,
      1. Die medizinische Betreuung für die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Personen erfolgt gemäß dem am 10. März 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die soziale Sicherheit *.
    2. Ziffer 2
      Falls die medizinische Betreuung nicht gemäß dem vorgenannten Abkommen erfolgen kann, wird vom Entsendestaat ein entsprechendes Formblatt zur Verweisung auf den anderen Staat ausgestellt, womit der Entsendestaat die Kosten für dringende medizinische Betreuung im Krankheits- oder Verletzungsfall übernimmt (außer Zahnprothetik oder die Behandlung von chronischen Krankheiten).
    3. Ziffer 3
      Falls der Entsendestaat für die Kosten der medizinischen Betreuung auf solche Weise nicht aufkommen kann, übernimmt der Empfangsstaat die Kosten der dringenden medizinischen Betreuung in dem in der Ziffer 2 vorgesehenen Umfang.
    4. Ziffer 4
      Die Sicherung der medizinischen Betreuung gemäß Ziffer 3 gilt nur bei Austauschvorhaben, die auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Ministerien beider Staaten durchgeführt werden.

_____________________________________

* Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,

Schlagworte

Krankheitsfall

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR12128740

Alte Dokumentnummer

N7199960263L