Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1870
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
Der Landessanitätsrath ist dem Landeschef untergeordnet und verkehrt durch seinen Vorsitzenden nur mit diesem oder mit seinem Stellvertreter.
Derselbe besteht aus dem Landessanitätsreferenten, aus drei bis sechs ordentlichen Mitgliedern, welche von der Regierung ernannt werden und das gesammte Sanitätswesen zu vertreten haben, sowie aus außerordentlichen Mitgliedern, welche den Berathungen von Fall zu Fall über Anordnung oder mit Genehmigung des Landeschefs beigezogen werden.
Außerdem kann der Landesausschuß zwei ordentliche Mitglieder in den Landessanitätsrath entsenden.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder, sowie die Art ihrer Ernennung wird für jedes Verwaltungsgebiet im Verordnungswege bestimmt.
Schlagworte
Landessanitätsrat, Beratung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12128807
Alte Dokumentnummer
N8187037213L