Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1870
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder währt drei Jahre. Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.
Der Landessanitätsrath wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
Die Geschäftsführung des Landessanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.
Das Amt eines Mitgliedes des Landessanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsthätigkeit den Titel „k. k. Sanitätsrath“ zu führen.
Schlagworte
Landessanitätsrat, Instruktion, Amtstätigkeit, Sanitätsrat
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12128808
alte Dokumentnummer
N8187037214L