Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1870
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§. 3. Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:Paragraph 3, Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:
Die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unrathscanäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau u. s. w.) und Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten;
die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen und Entbindungen, sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren;
die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge, Taubstummen, Irren und Kretins, sowie die Ueberwachung der Pflege dieser Personen;
die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichenkammern und Begräbnißplätze;
die sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Viehtriebe;
die Errichtung und Instandhaltung der Aasplätze.
Schlagworte
Unratskanal, Trinkwasser, Viehbeschau, Überwachung, Begräbnisplatz
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12128799
alte Dokumentnummer
N8187037205L