Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 26.06.1870 — RGBl. Nr. 68/1870 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute26.06.1870 RGBl. Nr. 68/1870 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.06.1870RGBl. Nr. 68/1870

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 4, Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde:

  1. Litera a
    Die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung;
  2. Litera b
    die Handhabung der sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorschriften über Begräbnisse;
  3. Litera c
    die Todtenbeschau;
  4. Litera d
    die Mitwirkung bei allen von der politischen Behörde im Gemeindegebiete vorzunehmenden sanitätspolizeilichen Augenscheinen und Commissionen, insbesondere bei der öffentlichen Impfung, bei Leichenausgrabungen und Obductionen, und bei den Vorkehrungen zur Verhütung der Einschleppung und zur Tilgung von Viehseuchen;
  5. Litera e
    die unmittelbare sanitätspolizeiliche Ueberwachung der in der Gemeinde befindlichen privaten Heil- und Gebäranstalten;
  6. Litera f
    die unmittelbare Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;
  7. Litera g
    die periodische Erstattung von Sanitätsberichten an die politische Behörde.
Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, noch andere Gegenstände des Sanitätswesens zu bestimmen, welche die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu besorgen haben.

Schlagworte

Totenbeschau, Kommission, Obduktion, Überwachung, Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128800

alte Dokumentnummer

N8187037206L