Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1870
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§. 5. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, auf welche Weise jede Gemeinde für sich oder in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden jene Einrichtungen zu treffen hat, welche nach der Lage und Ausdehnung des Gebietes, sowie nach der Zahl und Beschäftigung der Einwohner zur Handhabung der Gesundheitspolizei nothwendig sind.Paragraph 5, Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, auf welche Weise jede Gemeinde für sich oder in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden jene Einrichtungen zu treffen hat, welche nach der Lage und Ausdehnung des Gebietes, sowie nach der Zahl und Beschäftigung der Einwohner zur Handhabung der Gesundheitspolizei nothwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12128801
alte Dokumentnummer
N8187037207L